Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)

der Firmen:

  • OMEGA food technology AG, AT-1030 Vienna, VAT/UID – ATU73653913

und der

  • OMEGA technology GmbH, AT-2333 Leopoldsdorf, VAT/UID – ATU66127504

beide im folgenden kurz OMEGA genannt.

  1. GELTUNG
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
    zukünftigen Lieferungen und Leistungen, die von OMEGA gegenüber
    dem Käufer erbracht werden, auch wenn diese Lieferungen bzw. sonstigen
    Leistungen von OMEGA ohne Verwendung oder ausdrückliche
    Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Mit
    Bestellung bzw. spätestens mit Empfang der Ware bzw. Leistung anerkennt
    der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende
    Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von OMEGA.
    Abweichenden Vertragsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich
    widersprochen. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung durch
    OMEGA gilt nicht als Anerkenntnis der Vertragsbedingungen des
    Käufers.
  2. VERTRAGSABSCHLUSS
    Die Angebote von OMEGA sind freibleibend. Bestellungen des Käufers
    werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens OMEGA
    oder durch Lieferung bzw. Leistung angenommen. Die in Prospekten oder
    ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten
    Angaben und Abbildungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich
    als verbindlich bezeichnet sind. Geringe Abweichungen des gelieferten
    Gegenstandes von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt
    und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für
    den Käufer zumutbar ist und der Käufer die Abweichungen nicht unverzüglich
    nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung diese Abweichungen rügt. Dies gilt
    insbesondere auch für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die
    dem technischen Fortschritt dienen.
  3. ANGEBOTE / PREISE / LIEFERUNG
    Angebote von OMEGA sind freibleibend und unverbindlich. Bei allen
    Angeboten bleiben Zwischenverkauf und Preisänderungen vorbehalten. Für
    die Berechnung gelten die am Tage der Lieferung bzw. Abholung gültigen
    Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Die in
    Preislisten angeführten Preise sind freibleibend. Es gelten diejenigen Preise,
    die sich aus den Preislisten von OMEGA ergeben, die am Tag des
    Vertragsschlusses zwischen den Parteien gelten. Sollten sich zwischen
    Vertragsschluss und Lieferung die Preislisten von OMEGA verändern, so
    ist der Kunde verpflichtet, den veränderten Betrag zu bezahlen. Sollten sich
    jedoch die Preise um mehr als 10% zwischen Vertragsschluss und Lieferung
    erhöhen, so ist der Kunde berechtigt, binnen 5 Tagen ab Lieferung vom
    Vertrag zurückzutreten. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn OMEGA
    nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung, eine
    Lieferung abgesandt oder Ware zur Abholung durch den Käufer beigestellt
    hat. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
    zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Der Kunde erklärt, dass alle
    bei ihm (allenfalls auch außerhalb eines Dienstverhältnisses) tätigen
    Personen zu Vertretungshandlungen gegenüber OMEGA bevollmächtigt
    sind, soweit er nicht einzelne, namentlich angeführte Personen schriftlich
    hiervon ausnimmt. Einschränkungen der zu liefernden Mengen bleiben
    ausdrücklich vorbehalten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist
    OMEGA berechtigt, gleichwertige Ware als Ersatz zu angemessenen
    Preisen zu liefern. Bei Detailbestellungen behält sich OMEGA das Recht
    vor, die zu liefernde Menge auf die nächst größere Verkaufseinheit zu
    erhöhen. Die vereinbarten Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, der
    Besteller kann aus nicht vorsätzlichen Überschreitungen keine
    Schadenersatz-ansprüche ableiten. Der Käufer verzichtet unwiderruflich auf
    die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes gemäß § 918 ABGB. Der Käufer
    garantiert die rechtzeitige Bereitstellung des freien Anlieferungsbereiches.
  4. RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    OMEGA fakturiert ausschließlich in Euro. Die Rechnungen von OMEGA sind
    innerhalb von zehn Tagen netto ab Faktura Datum zur Zahlung fällig,
    solange keine individuell anderen Zahlungsziele mit dem Käufer schriftlich
    vereinbart sind. Der Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat
    spätestens mit der Bestellung eine allfällige UID-Nummer an OMEGA
    bekannt zu geben. Bei verspäteter Zahlung verrechnet OMEGA
    Verzugszinsen in Höhe des jeweils von den Banken verrechneten
    Verzugszinssatzes, mindestens aber 10% p.a. Die mit der
    Einbringlichmachung von Forderungen verbundenen Mahn-, Inkasso- und
    sonstigen Kosten trägt der Käufer. Kommt der Käufer mit einer fälligen
    Zahlung in Zahlungsrückstand, wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder
    Eigenakzept nicht eingelöst, wird über das Unternehmen des Käufers ein
    Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines
    Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, bzw. werden sonstige
    Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der
    Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt, wird das Unternehmen des
    Kunden aufgelöst oder werden gegen nicht unbedeutende Teile seines
    Vermögens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, oder bestehen
    aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw.
    Zahlungswilligkeit des Käufers, so ist OMEGA berechtigt, sowohl vom
    Käufer als auch persönlich vom Geschäftsführer des Käufers, die sofortige
    Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern, auch wenn hierfür
    bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind, sowie für sämtliche
    noch ausstehende Lieferungen Vorauskassa zu verlangen oder vorbehaltlich
    der OMEGA sonst zustehende Rechte vom Vertrag, unter Setzung einer
    angemessenen Frist, zurückzutreten. Der Käufer oder der Geschäftsführer
    des Käufers kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer
    für OMEGA akzeptablen Sicherheit abwenden. Alle Zahlungen sind
    spesenfrei und ohne Abzug zu leisten und es sind insbesondere alle
    Überweisungs-, Scheck-, Wechselspesen und alle Abgaben vom Käufer zu
    tragen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
    auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
    nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden
    oder unstreitig sind. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur
    an OMEGA oder an mit firmenmäßig gefertigter Inkassovollmacht
    ausgewiesene Vertreter der Lieferfirma erfolgen. Zahlungen gelten nur dann
    und insoweit erfüllt, wenn der entsprechende Betrag auf dem Bankkonto von
    OMEGA gutgebucht wird oder bei OMEGA selbst einlangt.
    Zahlungen werden stets zunächst auf die Kosten (Mahnspesen,
    Prozesskosten etc.), sodann auf die Zinsen und zuletzt auf das Kapital und
    zwar auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Entgegenstehende
    Weisungen des Schuldners sind unwirksam. Allfällige schriftliche
    Anmerkungen des Käufers auf Zahl- oder Erlagscheinen können wegen
    automationsunterstützter Datenverarbeitung von OMEGA nicht zur
    Kenntnis genommen werden und sind unbeachtlich. Die Annahme von
    Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Ein
    Skontoabzug ist bei Zahlung mit Wechseln ausgeschlossen. OMEGA
    kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechseln, ohne Angaben von
    Gründen, ablehnen.
  5. ZESSIONSVERBOT
    Eine Abtretung von allfälligen Forderungen des Käufers gegen OMEGA
    ist unzulässig. Sofern Kaufpreisforderungen oder Forderungen auf
    Nebenkosten (z.B. Verzugszinsen oder Eintreibungskosten) offen sind, ist
    eine Abtretung von Forderungen, welche der Käufer gegenüber seinen
    Kunden aufgrund der Weiterveräußerung der von OMEGA gelieferten
    Waren hat, unzulässig.
  6. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
    OMEGA ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn nicht schriftlich etwas
    anderes vereinbart ist. Jede Teillieferung gilt als eigenes Geschäft und kann
    von OMEGA gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Mehr- oder
    Minderlieferung von bis zu 5 % der Menge bei Gewürzen und
    Gewürzextrakten gilt als Auftragserfüllung. Der Gefahrenübergang erfolgt im
    Einzelfall entsprechend den vereinbarten INCOTERMS, Standard ist EXW
    (Ex Works oder Ex Warehouse). Liegt keine diesbezügliche Vereinbarung
    vor, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
    Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
    Versendung das Lager von OMEGA verlassen hat. Als Übergabe gilt
    außer der persönlichen Aushändigung der Ware an den Käufer, wenn diese
    in dessen Abwesenheit an eine von ihm zur Warenannahme beauftragte
    Person ausgehändigt oder auf einem vom Käufer vorgesehenen Platz
    abgestellt wird. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr
    für Verlust, Beschädigung, Diebstahl, Qualitätsminderung und ähnliche
    Beeinträchtigung der Ware auf diesen über. Als Übergabe gilt außer der
    persönlichen Aushändigung der Ware an den Käufer, wenn diese in dessen
    Abwesenheit an eine von ihm zur Warenannahme beauftragte Person
    ausgehändigt oder auf einem vom Käufer vorgesehenen Platz abgestellt
    wird. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr
    mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. OMEGA leistet
    keine Gewähr und haftet nicht für die Beförderung oder die Auswahl der
    damit befassten Personen. Die Gefahr geht jedenfalls mit der Versendung
    auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
    Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die dem Kunden oder seinem
    Erfüllungsgehilfen zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit Bereitstellung der
    Ware auf den Käufer über. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer –
    vorbehaltlich sonst zustehender Rechte – lagerzinspflichtig.
    Sofern ex works (EXW) vereinbart ist, stellt OMEGA im Einzelfall für eine
    schnelle Verladung Hilfskräfte auf Wunsch des Käufers zur Verfügung. Der
    Einsatz dieser Hilfskräfte erfolgt unentgeltlich und auf Gefahr des Käufers.
    Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich. Die Nichteinhaltung der
    Liefertermine berechtigt den Käufer erst dann zur Geltendmachung der ihm
    gesetzlich zustehenden Rechte, wenn OMEGA trotz schriftlicher Setzung
    einer angemessenen Nachfrist die Lieferung bzw. Leistung nicht durchführt.
    Die Lieferfrist wird durch alle nicht vom Parteiwillen umfassten Umstände,
    wie nicht rechtzeitige Belieferung durch allfällige Vorlieferanten, Fälle
    höherer Gewalt, behördliche Eingriffe, Transport und Verzollungsverzug,
    Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel und Arbeitskonflikte, um
    die Dauer der Hinderung verlängert. Wenn Lieferfristen und Liefertermine
    nicht schriftlich vereinbart sind, übernimmt OMEGA für deren Einhaltung
    keine Gewähr und Haftung.
  7. EIGENTUMSVORBEHALT
    Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
    Eigentum von OMEGA. Der Käufer kann die Ware im Rahmen des
    ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern bzw. verarbeiten. Die
    Veräußerung bzw. Verarbeitung der Ware ist jedoch unzulässig, wenn der
    Käufer mit der Zahlung fälliger Kaufpreisforderungen in Verzug geraten ist.
    Im Falle des Zahlungsverzuges ist OMEGA unbeschadet ihres Rechtes,
    auf die Vertragserfüllung zu bestehen, berechtigt, die gelieferte Ware auf
    Kosten des Schuldners zurückzuholen. Ist diese wegen ihrer Vermengung
    mit gleichartigen, im Eigentum des Käufers stehenden Waren nicht mehr
    eindeutig identifizierbar, ist OMEGA zur Rücknahme der entsprechenden
    Menge von gleicher Art und Güte ermächtigt. Jede Verpfändung oder
    Sicherungsübereignung dieser Ware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung
    von OMEGA ausgeschlossen.
    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware hat der
    Käufer OMEGA unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
    notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
    Der Eigentumsvorbehalt von OMEGA erlischt erst mit restloser
    Bezahlung aller Forderungen von OMEGA aus dieser
    Geschäftsverbindung. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware,
    insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von OMEGA
    hinweisen und OMEGA unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre
    Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist
    OMEGA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
    außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Bei
    vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug –
    ist OMEGA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die
    Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, die
    Vorbehaltsware nach Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu
    versichern und ist weiter verpflichtet, auf Verlangen die entsprechenden
    Nachweise zu führen. Der Käufer tritt bereits jetzt etwaige
    Versicherungsansprüche oder etwaige Ersatzansprüche wegen des
    Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an OMEGA ab
    und OMEGA tritt diese Abtretung an.
  8. GARANTIE / GEWÄHRLEISTUNG auf gelieferte Waren
    Die Produkte von OMEGA werden frei von Fabrikations- und
    Materialmängel geliefert; generell beträgt die Frist für die Geltendmachung
    der Mängelansprüche 10 Arbeitstage ab Lieferung der Produkte.
    Abweichend hiervon entspricht die Gewährleistungsfrist der jeweiligen
    Haltbarkeit der Ware bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum. OMEGA
    gewährleistet, dass sich die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an die
    Transportperson im vereinbarten Zustand befindet. Werden
    Verwendungsanweisungen von OMEGA nicht befolgt, Änderungen an
    den Produkten vorgenommen, oder Abweichungen von den von OMEGA
    empfohlenen Dosierungen vorgenommen bzw. Anwendungen abweichend
    von Originalspezifikationen vorgenommen, so entfallen die Ansprüche
    wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende
    substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel
    herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Sofern der Käufer OMEGA damit
    beauftragt, eigens vom Käufer stammende Mischungen bzw. Rezepturen
    herzustellen, so übernimmt OMEGA keine Gewährleistung für die vom
    Käufer vorgesehene Verwendbarkeit.
  9. GARANTIE / GEWÄHRLEISTUNG auf eingekaufte Rohstoffe
    Zum Zeitpunkt der Lieferung muss die Resthaltbarkeit der Rohstoffe weniger
    als 2/3 der Gesamthaltbarkeit betragen. Bei einem Verstoß gegen diese
    Verpflichtung hat OMEGA das Recht, die Annahme der Ware zu verweigern.
    Wird eine Abweichung der Menge, Qualität und Vollständigkeit der Ware, des
    Behälters oder der Verpackung von den Anforderungen von Normen,
    technischen Spezifikationen, einem Referenzmuster, dieser Vereinbarung oder
    den in der Kennzeichnung und den Begleitdokumenten zur Bescheinigung der
    Qualität der Ware angegebenen Daten festgestellt, wird OMEGA die weitere
    Annahme der Ware aussetzen und den Verkäufer hierüber benachrichtigen.
    Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, sind autorisierte
    Vertreter des Verkäufers verpflichtet, spätestens 2 Tage nach dem Datum der
    Benachrichtigung durch OMEGA zu erscheinen und an der weiteren Annahme
    der Waren und der Ausarbeitung eines bilateralen Rechtsakts teilzunehmen.
    In diesem Fall ist OMEGA verpflichtet, die Sicherheit und Lagerung unzureichender
    Qualität und/oder Quantität und/oder Unvollständigkeit des Rohstoffs unter
    Bedingungen sicherzustellen, die eine Verschlechterung seiner Qualität und/oder
    eine Vermischung mit anderen ähnlichen Produkten verhindern. Wenn der
    Vertreter des Verkäufers nicht innerhalb der angegebenen Frist eintrifft,
    erstellt OMEGA einen einseitigen Schadensbericht und bestätigt ihn mit Fotos.
    Reklamationen und andere zur Begründung der Reklamation erforderliche
    Dokumente werden von OMEGA erstellt und innerhalb von 5 (fünf) Werktagen
    ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels/der Nichtkonformität an den
    Verkäufer gesendet. Ansprüche auf die Qualität der Ware können dem Verkäufer
    während der gesamten Haltbarkeitsdauer vorbehaltlich der Einhaltung der
    erforderlichen Lagerbedingungen geltend gemacht werden. Der Verkäufer ist verpflichtet,
    die Reklamationsmeldung (Reklamation) innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem
    Datum des Eingangs zu prüfen. Wenn der Verkäufer mit dem Reklamationsbericht
     (Reklamation) bezüglich der Qualität der Ware nicht einverstanden ist, haben die
    Parteien das Recht, eine Prüfung der Qualität der Ware in einem akkreditierten
    Labor durchzuführen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Schuldige. Der Verkäufer
    gewährt eine Garantie für die Qualität der Ware während der Haltbarkeitsdauer,
    vorbehaltlich der der Einhaltung der erforderlichen Lagerbedingungen. Während der
    Haltbarkeitsdauer verpflichtet sich der Verkäufer, von OMEGA festgestellte Mängel an
    der Ware auf eigene Kosten zu beseitigen, Ware mangelhafter Qualität durch Ware
    ordnungsgemäßer Qualität zu ersetzen oder das für die Ware erhaltene Geld an OMEGA
    zurückzuerstatten. Diese Maßnahmen werden vom Verkäufer auf Verlangen von OMEGA
    innerhalb der mit OMEGA vereinbarten Fristen durchgeführt. Wenn der Verkäufer nach
    Erhalt einer Reklamation die Mängel nicht behebt, die Ware nicht ersetzt oder das Geld
    nicht innerhalb der von OMEGA geforderten Frist zurückerstattet, hat OMEGA das Recht,
    über die Ware zu verfügen, deren Qualität und Nachfrage unzureichend ist und vom
    Verkäufer Ersatz des verursachten Schadens zu verlangen. Waren mangelhafter Qualität
    werden zur Aufbewahrung für einen Zeitraum von höchstens einem Monat in das Lager von
    OMEGA überführt. Die Kosten für die Aufbewahrung werden von OMEGA festgelegt und
    dem Verkäufer mitgeteilt. Die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Waren wird durch
    Spezifikationen des Herstellers festgelegt und in den Spezifikationen zum Vertrag angegeben.
     Die im vorstehenden Punkt dieses Vertrags genannte Gewährleistungsfrist beginnt ab dem
    nachstehenden Lieferdatum zu laufen. Um die Garantie in Anspruch nehmen zu können,
    muss OMEGA den Verkäufer unverzüglich schriftlich über aufgetretene Mängel unter Angabe
    ihrer Art informieren, damit der Verkäufer die Situation beurteilen kann. Der Verkäufer
    haftet im Rahmen dieser Garantie nur für Mängel, die unter normalen Betriebsbedingungen
    und ordnungsgemäßer Verwendung der Waren auftreten. Der Verkäufer verpflichtet sich,
    jeden Mangel an der Ware zu beheben, der auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte
    Verarbeitung der Ware zurückzuführen ist. Diese Haftung ist jedoch auf Mängel beschränkt,
    die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Während der Gewährleistungsfrist für die
    Ware ist der Verkäufer verpflichtet, innerhalb einer Frist von höchstens 45 Werktagen ab
    dem Datum des Erhalts der Mitteilung von OMEGA die an der Ware festgestellten Mängel
    auf eigene Kosten zu beseitigen oder die Ware zu ersetzen von unerwünschter Qualität mit
    Waren von guter Qualität.
  10. MÄNGELRÜGE
    Der Käufer muss gegenüber OMEGA unverzüglich, spätestens jedoch
    innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, Mängel
    schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
    dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind OMEGA unverzüglich
    nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch wiederum
    innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung des Mangels. Im Falle der
    rechtzeitigen Mitteilung des Käufers, dass die Ware einen Mangel aufweist,
    kann OMEGA nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten verlangen, dass:
    · die Ware zum Zweck der Überprüfung und gegebenenfalls zum Zweck der
    Nachbesserung und anschließender Rücksendung an OMEGA geschickt
    wird.
    · der Käufer die Ware bereit hält und ein Mitarbeiter oder mehrere Mitarbeiter
    von OMEGA zum Käufer geschickt werden, um eine Überprüfung der
    Ware vorzunehmen.
    Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder schlägt sie nach angemessener
    Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
    verlangen oder verlangen, dass die Ware ausgetauscht wird.
  11. ANNAHMEVERZUG
    Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug
    oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und
    Fristsetzung, so ist OMEGA zur fristlosen Kündigung berechtigt.
    Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechts hat OMEGA
    AG Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene
    Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.
  12. HAFTUNG UND SCHADENERSATZ
    Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der
    Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen,
    soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
    OMEGA haftet nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens.
    Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus
    Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und
    Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von OMEGA
    garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer
    gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und –
    ausschlüsse von Punkt 11 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen
    Verhaltens von OMEGA entstanden sind, sowie bei einer Haftung für
    garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem
    Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
    des Körpers oder der Gesundheit.
  13. GEHEIMHALTUNG
    Beide Seiten verpflichten sich, über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit für die
    jeweils andere Partei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge,
    insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei
    strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch
    auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen
    nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten
    Mitarbeitern der Parteien, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur
    ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dient.
    In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere vor einer
    solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten. Die vorstehenden
    Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich
    offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder der
    jeweiligen Partei schon vor der Bekanntgabe durch den Kunden zur Kenntnis
    gelangt waren oder nach der Bekanntgabe durch den Kunden nochmals
    durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber OMEGA
    unterlagen, mitgeteilt worden sind.
  14. DATENSCHUTZ
    Der Kunde ist über Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und
    Nutzung der für die Ausführung von Aufträgen erforderlichen Erhebung,
    Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausführlich
    unterrichtet worden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und
    Nutzung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.
  15. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
    zwischen Käufer und OMEGA gilt das Recht der Republik Österreich. Die
    Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung und werden
    ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische
    Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen ist, ist das Handelsgericht Wien ausschließlicher
    Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
    mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
    Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
    werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der
    Vereinbarung nicht berührt.
  16. ENTPFLICHTUNG
    Sämtliche Waren die für den EU Raum, oder auch weltweit geliefert werden
    sind nicht entpflichtet und vom Käufer selbst zu entpflichten.
    Wien, am 12. Juni 2016