der Firmen:
- OMEGA food technology AG, AT-1030 Vienna, VAT/UID – ATU73653913
und der
- OMEGA technology GmbH, AT-2333 Leopoldsdorf, VAT/UID – ATU66127504
beide im folgenden kurz OMEGA genannt.
- GELTUNG
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Lieferungen und Leistungen, die von OMEGA gegenüber
dem Käufer erbracht werden, auch wenn diese Lieferungen bzw. sonstigen
Leistungen von OMEGA ohne Verwendung oder ausdrückliche
Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Mit
Bestellung bzw. spätestens mit Empfang der Ware bzw. Leistung anerkennt
der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende
Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von OMEGA.
Abweichenden Vertragsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich
widersprochen. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung durch
OMEGA gilt nicht als Anerkenntnis der Vertragsbedingungen des
Käufers. - VERTRAGSABSCHLUSS
Die Angebote von OMEGA sind freibleibend. Bestellungen des Käufers
werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens OMEGA
oder durch Lieferung bzw. Leistung angenommen. Die in Prospekten oder
ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten
Angaben und Abbildungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Geringe Abweichungen des gelieferten
Gegenstandes von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt
und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für
den Käufer zumutbar ist und der Käufer die Abweichungen nicht unverzüglich
nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung diese Abweichungen rügt. Dies gilt
insbesondere auch für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die
dem technischen Fortschritt dienen. - ANGEBOTE / PREISE / LIEFERUNG
Angebote von OMEGA sind freibleibend und unverbindlich. Bei allen
Angeboten bleiben Zwischenverkauf und Preisänderungen vorbehalten. Für
die Berechnung gelten die am Tage der Lieferung bzw. Abholung gültigen
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Die in
Preislisten angeführten Preise sind freibleibend. Es gelten diejenigen Preise,
die sich aus den Preislisten von OMEGA ergeben, die am Tag des
Vertragsschlusses zwischen den Parteien gelten. Sollten sich zwischen
Vertragsschluss und Lieferung die Preislisten von OMEGA verändern, so
ist der Kunde verpflichtet, den veränderten Betrag zu bezahlen. Sollten sich
jedoch die Preise um mehr als 10% zwischen Vertragsschluss und Lieferung
erhöhen, so ist der Kunde berechtigt, binnen 5 Tagen ab Lieferung vom
Vertrag zurückzutreten. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn OMEGA
nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung, eine
Lieferung abgesandt oder Ware zur Abholung durch den Käufer beigestellt
hat. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Der Kunde erklärt, dass alle
bei ihm (allenfalls auch außerhalb eines Dienstverhältnisses) tätigen
Personen zu Vertretungshandlungen gegenüber OMEGA bevollmächtigt
sind, soweit er nicht einzelne, namentlich angeführte Personen schriftlich
hiervon ausnimmt. Einschränkungen der zu liefernden Mengen bleiben
ausdrücklich vorbehalten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist
OMEGA berechtigt, gleichwertige Ware als Ersatz zu angemessenen
Preisen zu liefern. Bei Detailbestellungen behält sich OMEGA das Recht
vor, die zu liefernde Menge auf die nächst größere Verkaufseinheit zu
erhöhen. Die vereinbarten Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, der
Besteller kann aus nicht vorsätzlichen Überschreitungen keine
Schadenersatz-ansprüche ableiten. Der Käufer verzichtet unwiderruflich auf
die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes gemäß § 918 ABGB. Der Käufer
garantiert die rechtzeitige Bereitstellung des freien Anlieferungsbereiches. - RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
OMEGA fakturiert ausschließlich in Euro. Die Rechnungen von OMEGA sind
innerhalb von zehn Tagen netto ab Faktura Datum zur Zahlung fällig,
solange keine individuell anderen Zahlungsziele mit dem Käufer schriftlich
vereinbart sind. Der Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat
spätestens mit der Bestellung eine allfällige UID-Nummer an OMEGA
bekannt zu geben. Bei verspäteter Zahlung verrechnet OMEGA
Verzugszinsen in Höhe des jeweils von den Banken verrechneten
Verzugszinssatzes, mindestens aber 10% p.a. Die mit der
Einbringlichmachung von Forderungen verbundenen Mahn-, Inkasso- und
sonstigen Kosten trägt der Käufer. Kommt der Käufer mit einer fälligen
Zahlung in Zahlungsrückstand, wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder
Eigenakzept nicht eingelöst, wird über das Unternehmen des Käufers ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, bzw. werden sonstige
Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt, wird das Unternehmen des
Kunden aufgelöst oder werden gegen nicht unbedeutende Teile seines
Vermögens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, oder bestehen
aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw.
Zahlungswilligkeit des Käufers, so ist OMEGA berechtigt, sowohl vom
Käufer als auch persönlich vom Geschäftsführer des Käufers, die sofortige
Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern, auch wenn hierfür
bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind, sowie für sämtliche
noch ausstehende Lieferungen Vorauskassa zu verlangen oder vorbehaltlich
der OMEGA sonst zustehende Rechte vom Vertrag, unter Setzung einer
angemessenen Frist, zurückzutreten. Der Käufer oder der Geschäftsführer
des Käufers kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer
für OMEGA akzeptablen Sicherheit abwenden. Alle Zahlungen sind
spesenfrei und ohne Abzug zu leisten und es sind insbesondere alle
Überweisungs-, Scheck-, Wechselspesen und alle Abgaben vom Käufer zu
tragen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden
oder unstreitig sind. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur
an OMEGA oder an mit firmenmäßig gefertigter Inkassovollmacht
ausgewiesene Vertreter der Lieferfirma erfolgen. Zahlungen gelten nur dann
und insoweit erfüllt, wenn der entsprechende Betrag auf dem Bankkonto von
OMEGA gutgebucht wird oder bei OMEGA selbst einlangt.
Zahlungen werden stets zunächst auf die Kosten (Mahnspesen,
Prozesskosten etc.), sodann auf die Zinsen und zuletzt auf das Kapital und
zwar auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Entgegenstehende
Weisungen des Schuldners sind unwirksam. Allfällige schriftliche
Anmerkungen des Käufers auf Zahl- oder Erlagscheinen können wegen
automationsunterstützter Datenverarbeitung von OMEGA nicht zur
Kenntnis genommen werden und sind unbeachtlich. Die Annahme von
Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Ein
Skontoabzug ist bei Zahlung mit Wechseln ausgeschlossen. OMEGA
kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechseln, ohne Angaben von
Gründen, ablehnen. - ZESSIONSVERBOT
Eine Abtretung von allfälligen Forderungen des Käufers gegen OMEGA
ist unzulässig. Sofern Kaufpreisforderungen oder Forderungen auf
Nebenkosten (z.B. Verzugszinsen oder Eintreibungskosten) offen sind, ist
eine Abtretung von Forderungen, welche der Käufer gegenüber seinen
Kunden aufgrund der Weiterveräußerung der von OMEGA gelieferten
Waren hat, unzulässig. - LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
OMEGA ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart ist. Jede Teillieferung gilt als eigenes Geschäft und kann
von OMEGA gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Mehr- oder
Minderlieferung von bis zu 5 % der Menge bei Gewürzen und
Gewürzextrakten gilt als Auftragserfüllung. Der Gefahrenübergang erfolgt im
Einzelfall entsprechend den vereinbarten INCOTERMS, Standard ist EXW
(Ex Works oder Ex Warehouse). Liegt keine diesbezügliche Vereinbarung
vor, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Lager von OMEGA verlassen hat. Als Übergabe gilt
außer der persönlichen Aushändigung der Ware an den Käufer, wenn diese
in dessen Abwesenheit an eine von ihm zur Warenannahme beauftragte
Person ausgehändigt oder auf einem vom Käufer vorgesehenen Platz
abgestellt wird. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr
für Verlust, Beschädigung, Diebstahl, Qualitätsminderung und ähnliche
Beeinträchtigung der Ware auf diesen über. Als Übergabe gilt außer der
persönlichen Aushändigung der Ware an den Käufer, wenn diese in dessen
Abwesenheit an eine von ihm zur Warenannahme beauftragte Person
ausgehändigt oder auf einem vom Käufer vorgesehenen Platz abgestellt
wird. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. OMEGA leistet
keine Gewähr und haftet nicht für die Beförderung oder die Auswahl der
damit befassten Personen. Die Gefahr geht jedenfalls mit der Versendung
auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die dem Kunden oder seinem
Erfüllungsgehilfen zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit Bereitstellung der
Ware auf den Käufer über. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer –
vorbehaltlich sonst zustehender Rechte – lagerzinspflichtig.
Sofern ex works (EXW) vereinbart ist, stellt OMEGA im Einzelfall für eine
schnelle Verladung Hilfskräfte auf Wunsch des Käufers zur Verfügung. Der
Einsatz dieser Hilfskräfte erfolgt unentgeltlich und auf Gefahr des Käufers.
Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich. Die Nichteinhaltung der
Liefertermine berechtigt den Käufer erst dann zur Geltendmachung der ihm
gesetzlich zustehenden Rechte, wenn OMEGA trotz schriftlicher Setzung
einer angemessenen Nachfrist die Lieferung bzw. Leistung nicht durchführt.
Die Lieferfrist wird durch alle nicht vom Parteiwillen umfassten Umstände,
wie nicht rechtzeitige Belieferung durch allfällige Vorlieferanten, Fälle
höherer Gewalt, behördliche Eingriffe, Transport und Verzollungsverzug,
Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel und Arbeitskonflikte, um
die Dauer der Hinderung verlängert. Wenn Lieferfristen und Liefertermine
nicht schriftlich vereinbart sind, übernimmt OMEGA für deren Einhaltung
keine Gewähr und Haftung. - EIGENTUMSVORBEHALT
Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
Eigentum von OMEGA. Der Käufer kann die Ware im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern bzw. verarbeiten. Die
Veräußerung bzw. Verarbeitung der Ware ist jedoch unzulässig, wenn der
Käufer mit der Zahlung fälliger Kaufpreisforderungen in Verzug geraten ist.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist OMEGA unbeschadet ihres Rechtes,
auf die Vertragserfüllung zu bestehen, berechtigt, die gelieferte Ware auf
Kosten des Schuldners zurückzuholen. Ist diese wegen ihrer Vermengung
mit gleichartigen, im Eigentum des Käufers stehenden Waren nicht mehr
eindeutig identifizierbar, ist OMEGA zur Rücknahme der entsprechenden
Menge von gleicher Art und Güte ermächtigt. Jede Verpfändung oder
Sicherungsübereignung dieser Ware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung
von OMEGA ausgeschlossen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware hat der
Käufer OMEGA unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Der Eigentumsvorbehalt von OMEGA erlischt erst mit restloser
Bezahlung aller Forderungen von OMEGA aus dieser
Geschäftsverbindung. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware,
insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von OMEGA
hinweisen und OMEGA unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre
Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist
OMEGA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug –
ist OMEGA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die
Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware nach Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu
versichern und ist weiter verpflichtet, auf Verlangen die entsprechenden
Nachweise zu führen. Der Käufer tritt bereits jetzt etwaige
Versicherungsansprüche oder etwaige Ersatzansprüche wegen des
Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an OMEGA ab
und OMEGA tritt diese Abtretung an. - GARANTIE / GEWÄHRLEISTUNG auf gelieferte Waren
Die Produkte von OMEGA werden frei von Fabrikations- und
Materialmängel geliefert; generell beträgt die Frist für die Geltendmachung
der Mängelansprüche 10 Arbeitstage ab Lieferung der Produkte.
Abweichend hiervon entspricht die Gewährleistungsfrist der jeweiligen
Haltbarkeit der Ware bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum. OMEGA
gewährleistet, dass sich die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an die
Transportperson im vereinbarten Zustand befindet. Werden
Verwendungsanweisungen von OMEGA nicht befolgt, Änderungen an
den Produkten vorgenommen, oder Abweichungen von den von OMEGA
empfohlenen Dosierungen vorgenommen bzw. Anwendungen abweichend
von Originalspezifikationen vorgenommen, so entfallen die Ansprüche
wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel
herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Sofern der Käufer OMEGA damit
beauftragt, eigens vom Käufer stammende Mischungen bzw. Rezepturen
herzustellen, so übernimmt OMEGA keine Gewährleistung für die vom
Käufer vorgesehene Verwendbarkeit. - GARANTIE / GEWÄHRLEISTUNG auf eingekaufte Rohstoffe
Zum Zeitpunkt der Lieferung muss die Resthaltbarkeit der Rohstoffe weniger
als 2/3 der Gesamthaltbarkeit betragen. Bei einem Verstoß gegen diese
Verpflichtung hat OMEGA das Recht, die Annahme der Ware zu verweigern.
Wird eine Abweichung der Menge, Qualität und Vollständigkeit der Ware, des
Behälters oder der Verpackung von den Anforderungen von Normen,
technischen Spezifikationen, einem Referenzmuster, dieser Vereinbarung oder
den in der Kennzeichnung und den Begleitdokumenten zur Bescheinigung der
Qualität der Ware angegebenen Daten festgestellt, wird OMEGA die weitere
Annahme der Ware aussetzen und den Verkäufer hierüber benachrichtigen.
Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, sind autorisierte
Vertreter des Verkäufers verpflichtet, spätestens 2 Tage nach dem Datum der
Benachrichtigung durch OMEGA zu erscheinen und an der weiteren Annahme
der Waren und der Ausarbeitung eines bilateralen Rechtsakts teilzunehmen.
In diesem Fall ist OMEGA verpflichtet, die Sicherheit und Lagerung unzureichender
Qualität und/oder Quantität und/oder Unvollständigkeit des Rohstoffs unter
Bedingungen sicherzustellen, die eine Verschlechterung seiner Qualität und/oder
eine Vermischung mit anderen ähnlichen Produkten verhindern. Wenn der
Vertreter des Verkäufers nicht innerhalb der angegebenen Frist eintrifft,
erstellt OMEGA einen einseitigen Schadensbericht und bestätigt ihn mit Fotos.
Reklamationen und andere zur Begründung der Reklamation erforderliche
Dokumente werden von OMEGA erstellt und innerhalb von 5 (fünf) Werktagen
ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels/der Nichtkonformität an den
Verkäufer gesendet. Ansprüche auf die Qualität der Ware können dem Verkäufer
während der gesamten Haltbarkeitsdauer vorbehaltlich der Einhaltung der
erforderlichen Lagerbedingungen geltend gemacht werden. Der Verkäufer ist verpflichtet,
die Reklamationsmeldung (Reklamation) innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem
Datum des Eingangs zu prüfen. Wenn der Verkäufer mit dem Reklamationsbericht
(Reklamation) bezüglich der Qualität der Ware nicht einverstanden ist, haben die
Parteien das Recht, eine Prüfung der Qualität der Ware in einem akkreditierten
Labor durchzuführen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Schuldige. Der Verkäufer
gewährt eine Garantie für die Qualität der Ware während der Haltbarkeitsdauer,
vorbehaltlich der der Einhaltung der erforderlichen Lagerbedingungen. Während der
Haltbarkeitsdauer verpflichtet sich der Verkäufer, von OMEGA festgestellte Mängel an
der Ware auf eigene Kosten zu beseitigen, Ware mangelhafter Qualität durch Ware
ordnungsgemäßer Qualität zu ersetzen oder das für die Ware erhaltene Geld an OMEGA
zurückzuerstatten. Diese Maßnahmen werden vom Verkäufer auf Verlangen von OMEGA
innerhalb der mit OMEGA vereinbarten Fristen durchgeführt. Wenn der Verkäufer nach
Erhalt einer Reklamation die Mängel nicht behebt, die Ware nicht ersetzt oder das Geld
nicht innerhalb der von OMEGA geforderten Frist zurückerstattet, hat OMEGA das Recht,
über die Ware zu verfügen, deren Qualität und Nachfrage unzureichend ist und vom
Verkäufer Ersatz des verursachten Schadens zu verlangen. Waren mangelhafter Qualität
werden zur Aufbewahrung für einen Zeitraum von höchstens einem Monat in das Lager von
OMEGA überführt. Die Kosten für die Aufbewahrung werden von OMEGA festgelegt und
dem Verkäufer mitgeteilt. Die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Waren wird durch
Spezifikationen des Herstellers festgelegt und in den Spezifikationen zum Vertrag angegeben.
Die im vorstehenden Punkt dieses Vertrags genannte Gewährleistungsfrist beginnt ab dem
nachstehenden Lieferdatum zu laufen. Um die Garantie in Anspruch nehmen zu können,
muss OMEGA den Verkäufer unverzüglich schriftlich über aufgetretene Mängel unter Angabe
ihrer Art informieren, damit der Verkäufer die Situation beurteilen kann. Der Verkäufer
haftet im Rahmen dieser Garantie nur für Mängel, die unter normalen Betriebsbedingungen
und ordnungsgemäßer Verwendung der Waren auftreten. Der Verkäufer verpflichtet sich,
jeden Mangel an der Ware zu beheben, der auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte
Verarbeitung der Ware zurückzuführen ist. Diese Haftung ist jedoch auf Mängel beschränkt,
die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Während der Gewährleistungsfrist für die
Ware ist der Verkäufer verpflichtet, innerhalb einer Frist von höchstens 45 Werktagen ab
dem Datum des Erhalts der Mitteilung von OMEGA die an der Ware festgestellten Mängel
auf eigene Kosten zu beseitigen oder die Ware zu ersetzen von unerwünschter Qualität mit
Waren von guter Qualität. - MÄNGELRÜGE
Der Käufer muss gegenüber OMEGA unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, Mängel
schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind OMEGA unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch wiederum
innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung des Mangels. Im Falle der
rechtzeitigen Mitteilung des Käufers, dass die Ware einen Mangel aufweist,
kann OMEGA nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten verlangen, dass:
· die Ware zum Zweck der Überprüfung und gegebenenfalls zum Zweck der
Nachbesserung und anschließender Rücksendung an OMEGA geschickt
wird.
· der Käufer die Ware bereit hält und ein Mitarbeiter oder mehrere Mitarbeiter
von OMEGA zum Käufer geschickt werden, um eine Überprüfung der
Ware vorzunehmen.
Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder schlägt sie nach angemessener
Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
verlangen oder verlangen, dass die Ware ausgetauscht wird. - ANNAHMEVERZUG
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug
oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und
Fristsetzung, so ist OMEGA zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechts hat OMEGA
AG Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen. - HAFTUNG UND SCHADENERSATZ
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der
Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
OMEGA haftet nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens.
Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus
Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und
Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von OMEGA
garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer
gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und –
ausschlüsse von Punkt 11 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen
Verhaltens von OMEGA entstanden sind, sowie bei einer Haftung für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. - GEHEIMHALTUNG
Beide Seiten verpflichten sich, über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit für die
jeweils andere Partei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge,
insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei
strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch
auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen
nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten
Mitarbeitern der Parteien, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dient.
In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere vor einer
solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten. Die vorstehenden
Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich
offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder der
jeweiligen Partei schon vor der Bekanntgabe durch den Kunden zur Kenntnis
gelangt waren oder nach der Bekanntgabe durch den Kunden nochmals
durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber OMEGA
unterlagen, mitgeteilt worden sind. - DATENSCHUTZ
Der Kunde ist über Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der für die Ausführung von Aufträgen erforderlichen Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausführlich
unterrichtet worden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. - SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Käufer und OMEGA gilt das Recht der Republik Österreich. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung und werden
ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist das Handelsgericht Wien ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der
Vereinbarung nicht berührt. - ENTPFLICHTUNG
Sämtliche Waren die für den EU Raum, oder auch weltweit geliefert werden
sind nicht entpflichtet und vom Käufer selbst zu entpflichten.
Wien, am 12. Juni 2016